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10. November 2016 durch Sebastian Menken in Allgemein

Nun also auch der „Black Friday“. Auch wenn es etwas gedauert hat, so ist spätestens in diesem Herbst der Aufschrei in der Handelswelt deutlich zu spu?ren. Der Grund? Der Begriff „Black Friday“ wurde als sogenannte „Wortmarke“ in Deutschland gesichert. Bereits Ende 2013 wurde von einem Shoppingplattform-Anbieter dieser Begriff beim Deutschen Marken- und Patentamt angemeldet und eingetragen. Widersprüche gegen die Eintragung gab es nicht. Mit einem kurzem Statement wurde diese Eintragung nun vom Betreiber öffentlich gemacht.

Der Black Friday gilt seit den 60er Jahren in den USA als der wichtigste Tag im Handel, es werden dort nach dem traditionellen Thanksgiving – Feiertag (Donnerstag) die mit Abstand höchsten Umsätze offline wie auch online erzielt. Dieser Trend ist nun auch in den letzten Jahren in Deutschland angekommen und so war es auch nur eine Frage der Zeit bis dieser Begriff dahingehend geschu?tzt werden sollte, dass nur Kunden, die auf dieser Shoppingplattform mitmachen, auch diese Wortmarke nutzen du?rfen.

In Deutschland wurde die erste „Black Friday“-Verkaufsaktion vor u?ber zehn Jahren von Apple durchgefu?hrt. In den Folgejahren u?bernahm nahezu der gesamte deutsche Handel das Datum, um mit speziellen Angeboten und Aktionen mit eintägigen Sonderrabatten unter dem Schlagwort „Black Friday“ zu werben. Der Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland (bevh) stuft den „Black Friday“ inzwischen als wichtigen Impuls fu?r Kunden und Händler ein.

Nun könnte man argumentieren, dass es doch ein recht cleverer Schachzug ist, sich diesen Begriff zu sichern – außerdem gab es ja eine Frist, die ohne Widerspruch abgelaufen ist. Dazu muß man jedoch wissen, dass nur bei bestimmter Recherche diese Eintragungen einzusehen sind. Das Deutsche Patent— und Markenamt verfasst kein Rundschreiben an alle Händler, dass bestimmte Wort oder Bildmarken zur Eintragung vorgesehen sind. Eine solche Eintragung kann deshalb fast lautlos von jedem (Marken)Anwalt vorgenommen werden. Und ein Schachzug ist diese Eintragung ja auch nicht, gab es im Vorfeld schon viele Versuche in anderen Ländern (und anderer Unternehmen), diesen Begriff zu sichern. Vergleichbar ist diese Eintragung mit Begriffen wie „Valentinstag“, „Muttertag“ oder „Winterschlussverkauf“. Auch hier kam kein verbrieftes Markenrecht zum Zuge.

M2L beauftragt Löschungsantrag gegen die Marke „Black Friday“

Wir glauben fest daran, dass sich der Erfolg eines jeden seriösen Händlers steuern (und natu?rlich optimieren) lässt. Dieses Versprechen geben wir als professioneller Dienstleister allen großen und kleinen Händlern mit. Nicht seriös erscheint es uns jedoch, dass Händler nun stark abmahngefährdet sind, wenn sie einen allgemein gu?ltigen Begriff auch ohne Teilnahmegebu?hren nutzen wollen.

Deswegen haben wir unsere Anwälte beauftragt, die Löschung der Wortmarke „Black Friday“ zu beantragen. Sie ist nach unserer Meinung vom Amt zu Unrecht eingetragen, da hier ein Freihaltungsbedu?rfnis besteht, auch weil es sich um eine u?bliche Angabe dreht – genauso, wie es bei „Halloween“ oder „“Rosenmontag“ der Fall ist.

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There are 4 comments on this post
  1. ub
    November 15, 2016, 8:55 am
    Antwort hinterlassen

    …just great…!

  2. Remus
    November 18, 2016, 10:37 am
    Antwort hinterlassen

    Vielen Dank! Wie lange wird es wohl dauern, bis die Löschung erfolgt ist?

  3. Ralf
    November 24, 2016, 12:07 pm
    Antwort hinterlassen

    Unglaublich. Ich selbst wollte vor einigen Jahren meine Firma “FUN TATTOO” als Wortmarke eintragen lassen. Wurde abgelehnt, da die Begriffe allgemein übliche Worte seien. Nun habe ich “FUN TATTOO” als Wort/Bildmarke eintragen lassen müssen.
    Was ist bei “BLACK FRIDAY” anders????

  4. Sebastian
    November 30, 2016, 2:30 pm
    Antwort hinterlassen

    Das ist eine gute Frage. Am Ende kommt es hierbei sicher auf die Person an, welche dies als Berechtigung zur Eintragung freigibt. Ob diese Eintragung am Ende bestand hat wird sich zeigen.

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